Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 139a Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland
Stand: 10.06.2019
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- SG Duisburg, 07.10.2022 – S 49 U 134/17
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2021 – L 5 U 90/14Zitiert von 3
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2021 – L 5 U 33/16Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/139a#abs-1 (1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. nimmt die Aufgaben
wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/139a#abs-2 (2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/139a#abs-3 (3) Die Verbindungsstelle legt die ihr durch die Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Sach- und Personalkosten nach Ablauf eines Kalenderjahres auf alle deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung um. Auf die Umlage kann sie Vorschüsse einfordern.